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Eichmann-Prozess
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Als Eichmann-Prozess wird das Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen deutschen SS-ObersturmbannfĂźhrer Adolf Eichmann bezeichnet, in dem dieser vor dem Jerusalemer Bezirksgericht zwischen dem 11. April und 15. Dezember 1961 fĂźr den millionenfachen Mord an Juden zur Verantwortung gezogen wurde. Das Urteil lautete auf Tod durch den Strang.
Der Prozess erregte groĂe internationale Aufmerksamkeit und wird bis heute kontrovers diskutiert. Bekannt sind die in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen ĂuĂerungen von Hannah Arendt, die in ihrer Publikation Eichmann in Jerusalem von der âBanalität des BĂśsenâ sprach.
Contents
⢠Vor dem Prozess
⢠Anklage
⢠Verteidiger
⢠Der Prozess
⢠Beweisaufnahme
⢠Urteil
⢠Nach dem Urteil
⢠Gnadengesuche
⢠Vollstreckung
⢠Rezeption
⢠In- und Ausland
⢠Hannah Arendt
⢠Prozessakten
⢠Literatur
⢠Filme
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Eichmanns Rolle im Nationalsozialismus
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Hauptartikel
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Adolf Eichmann
Adolf Eichmann war ab 1932 Mitglied der NSDAP und der SS, ab 1934 war er Mitglied des Sicherheitsdienstes (SD). Insbesondere als Leiter der Zentralstellen fĂźr jĂźdische Auswanderung in Wien und in Prag 1938 und 1939, als GeschäftsfĂźhrer der Reichszentrale fĂźr jĂźdische Auswanderung in Berlin ab 1939 und als Referatsleiter fĂźr âJudenangelegenheitenâ im Reichssicherheitshauptamt in Berlin (âEichmannreferatâ) ab 1940 war er mit der Planung und DurchfĂźhrung der systematischen Judenverfolgung im Dritten Reich befasst, von Arisierung und Vertreibung (âforcierte Auswanderungâ) Ăźber Pläne zur Massenumsiedlung (1939 Nisko-Plan, 1940 Madagaskarplan) bis hin zu den planmäĂigen Deportationen und der Ermordung in Konzentrations- und Vernichtungslagern in ganz Europa. Eichmann gilt mit seinen Vorgesetzten Heinrich Himmler, Reinhard Heydrich, Ernst Kaltenbrunner und Heinrich MĂźller sowie anderen Verantwortlichen, etwa Hans Frank, Odilo Globocnik oder Rudolf HĂśĂ, als eine der SchlĂźsselfiguren bei der âEndlĂśsung der Judenfrageâ.
Eichmann selbst besuchte das Generalgouvernement, das Warschauer Ghetto und verschiedene Lager, darunter das KZ Auschwitz, wo er die Gaskammern besichtigte. Auf Dienstreisen in die meisten der von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete organisierte er die durchzufĂźhrenden Transporte. Zudem nahm er im Januar 1942 als ProtokollfĂźhrer an der Wannseekonferenz teil, in der Ăźber die âEndlĂśsung der Judenfrageâ beraten wurde. Eichmann organisierte im März und Oktober 1942 noch zwei Folgekonferenzen, die in seinem Referat in Berlin stattfanden. Die Sprache seines Protokolls, das später der Staatsanwaltschaft in Jerusalem als Beweismittel diente, ist beispielhaft fĂźr seinen verharmlosend-bĂźrokratischen Stil.
Eichmann wird die massenhafte TÜtung durch Giftgas (Zyklon B) in den Vernichtungslagern zugeschrieben. Sein Stellvertreter Rolf Gßnther hatte im Juni 1942 Kurt Gerstein mit der Beschaffung von 100 kg Blausäure beauftragt. Dass diese zur TÜtung von Menschen bestimmt war, unterlag seinerzeit als Geheime Reichssache der hÜchsten Geheimhaltungsstufe.
Im NĂźrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1945/46 war Eichmann nicht angeklagt, da es ihm gelang, mit falschen Namen unterzutauchen und später ins Ausland zu fliehen. Im Hauptkriegsverbrecher-Prozess wurde die planmäĂige Ermordung von Millionen Juden (Holocaust) nur unzureichend und nur als ein Anklagepunkt neben anderen verhandelt.
Vor dem Prozess
Ergreifung und Ermittlungen
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges gelang Eichmann entlang der sogenannten Rattenlinie die Flucht nach Argentinien, wo er mit gefälschten Papieren unter den Namen Otto Henninger und Ricardo Clement lebte. Am 11. Mai 1960 wurde er von israelischen Agenten in Buenos Aires gefangen genommen und â da das Auslieferungsabkommen zwischen Israel und Argentinien noch nicht ratifiziert worden war und man Eichmanns Flucht befĂźrchtete â am 22. Mai 1960 nach Israel entfĂźhrt. Der Distriktsrichter in Haifa erlieĂ am 23. Mai 1960 den Haftbefehl gegen Eichmann.
Eichmanns EntfĂźhrung fĂźhrte zu diplomatischen Verwicklungen. In der Resolution 138 vom 23. Juni 1960 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Vorgehen Israels als Verletzung der Souveränität Argentiniens.cite-ref-1[1] Die damalige israelische AuĂenministerin Golda Meir rechtfertigte die Verletzung des VĂślkerrechts mit den historisch beispiellosen Verbrechen Eichmanns und dem hieraus resultierenden besonderen Strafverfolgungsinteresse. Am 3. August 1960 erklärten Argentinien und Israel die Angelegenheit Ăźbereinstimmend fĂźr erledigt.
Die Bundesregierung hatte kein Interesse an einer Auslieferung Eichmanns an die deutsche Justiz. Ein Antrag des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer blieb ebenso erfolglos wie ein Ersuchen Eichmanns selbst. Inoffiziell stimmte eine interministerielle Arbeitsgruppe die beiderseitigen Interessen bezĂźglich der Anklage und der ProzessfĂźhrung mit der israelischen Regierung ab.cite-ref-2[2]
Mit der Leitung der VerhĂśre war Avner Werner Less betraut. Die Ermittlungen dauerten neun Monate.
Am 1. Februar 1961 wurde die Mitteilung der Belastungspunkte (notice of charge) dem 54-jährigen Angeklagten zugestellt. Gleichzeitig wurden der Verteidigung das polizeiliche Vernehmungsprotokoll von Ăźber 3000 Seiten sowie 1300, später insgesamt 1600 Dokumente in Abschrift Ăźbergeben. Den GroĂteil stellten bei Ende des Zweiten Weltkriegs im damaligen Auswärtigen Amt sichergestellte Akten dar, die bereits im NĂźrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher von der Anklage verwendet worden waren. Die Verteidigung verzichtete am 12. Februar 1961 auf die DurchfĂźhrung eines Vorverfahrens.
Anklage
Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 21. Februar 1961 vor dem zuständigen Jerusalemer Bezirksgericht Anklage gegen Adolf Eichmann (Attorney-General of the Government of Israel v. Eichmann, Criminal Case No. 40/61). Hauptankläger war der Generalstaatsanwalt Gideon Hausner.
Die 15 Anklagepunkte lassen sich in vier Kategorien unterteilen:cite-ref-3[3]
⢠Kategorie 1: Verbrechen gegen das jßdische Volk
⢠1. Anklagepunkt: Verursachung des Todes von Millionen von Juden durch Vernichtungslager, Einsatzgruppen, Arbeitslager, Konzentrierung und Massendeportation
⢠2. Anklagepunkt: Schaffung von Lebensbedingungen fßr Millionen von Juden, durch die diese physisch vernichtet werden sollten
⢠3. Anklagepunkt: Verursachung schwerer kÜrperlicher und seelischer Schäden fßr Millionen von Juden in Europa
⢠4. Anklagepunkt: Vorbereitung von MaĂnahmen fĂźr die Sterilisation der Juden, um Geburten von Juden zu verhindern
⢠Kategorie 2: Verbrechen gegen die Menschlichkeit
⢠5. Anklagepunkt: Verursachung der Ermordung, Vernichtung, Versklavung und Deportation der jßdischen BevÜlkerung
⢠6. Anklagepunkt: Verfolgung von Juden aus nationalen, rassischen, religiÜsen und politischen Motiven
⢠7. Anklagepunkt: DurchfĂźhrung der AusplĂźnderung von Juden durch unmenschliche MaĂnahmen, einschlieĂlich Raub, Zwang, Terror und Quälerei
⢠9. Anklagepunkt: Deportation einer halben Million AngehÜriger der polnischen ZivilbevÜlkerung von ihren Wohnorten mit der Absicht, an ihrer Stelle Deutsche anzusiedeln
⢠10. Anklagepunkt: Deportation von 14.000 AngehÜrigen der slowenischen ZivilbevÜlkerung von ihren Wohnorten mit der Absicht, an ihrer Stelle Deutsche anzusiedeln
⢠11. Anklagepunkt: Deportation von Zehntausenden Roma, sowie ihre Zusammentreibung, Transportierung und Ermordung in den Vernichtungslagern
⢠12. Anklagepunkt: Deportation von ungefähr 100 Kindern aus der ZivilbevÜlkerung des Dorfes Lidice in der Tschechoslowakei und ihr Transport nach Polen zum Zwecke der Vernichtung
⢠Kategorie 3: Kriegsverbrechen
⢠8. Anklagepunkt: Misshandlung, Deportation und Ermordung von Juden
⢠Kategorie 4: Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation
⢠13. Anklagepunkt: Mitgliedschaft in der SS
⢠14. Anklagepunkt: Mitgliedschaft im Sicherheitsdienst des Reichsfßhrers SS
⢠15. Anklagepunkt: Mitgliedschaft in der Gestapo
Es gab keine Nebenkläger. Während der Voruntersuchung hatten mehrere Geschädigte beantragt, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprßchen als Nebenkläger zugelassen zu werden. Nachdem Bedenken gegen ihre Zulassung aufgetreten waren, erhoben die Geschädigten vor den Zivilgerichten in Haifa und Jerusalem Schadenersatzklagen, die die Gerichte aber in Abwesenheitsverfahren mangels hinreichender Klagebegrßndung abwiesen.
Verteidiger
Der KĂślner Rechtsanwalt Robert Servatius, der mehrere Angeklagte in den NĂźrnberger Prozessen verteidigt hatte, Ăźbernahm ab Juni 1960 auf Wunsch der AngehĂśrigen Eichmanns und unter Mitwirkung der Zentralen Rechtsschutzstelle des Auswärtigen Amts die Verteidigung.cite-ref-4[4] Es assistierte ihm der junge MĂźnchener Rechtsanwalt Dieter Wechtenbruch. Anlässlich des Prozesses wurde ein Gesetz erlassen, das ausländischen Anwälten den Zugang zu einem israelischen Gericht gewährte, da dem geltenden Verfahrensrecht nach nur ein israelischer StaatsangehĂśriger die Vertretung eines Angeklagten vor einem Gericht in Israel vornehmen konnte. Obwohl sich israelische Anwälte zur Verteidigung Eichmanns im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens anboten, sah man von dieser Option aufgrund zweier Ăberlegungen ab: Einerseits wäre ein israelischer Verteidiger Gefahr gelaufen, die israelische Ăffentlichkeit gegen sich aufzubringen und Ăźberdies dem Verdacht ausgesetzt gewesen, die Verteidigung in diesem Fall mĂśglicherweise nicht hinreichend auszufĂźhren.cite-ref-5[5]
Rechtsgrundlagen fĂźr den Prozess
Grundlage der Anklage und der Verurteilung Eichmanns war das von Justizminister Pinchas Rosen eingebrachte, von der Knesset am 1. August 1950 verabschiedete und am 9. August 1950 verĂśffentlichte Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazihelfern. Dieses orientierte sich am Londoner Statut von 1945, das die DurchfĂźhrung der NĂźrnberger Prozesse ermĂśglicht hatte. Ergänzend verwies es auf das israelische Strafgesetzbuch, den âCriminal Code Ordinanceâ (CCO) von 1936.
Schon zu Beginn des Prozesses, aber auch im Berufungsverfahren brachte Eichmanns Verteidiger prozesshindernde Einwendungen vor. Das Gesetz von 1950 kĂśnne wegen VerstoĂes gegen das strafrechtliche RĂźckwirkungsverbot keine Zuständigkeit eines israelischen Gerichts begrĂźnden fĂźr die Aburteilung von Taten, die vor der GrĂźndung Israels und auĂerhalb seines Staatsgebiets verĂźbt worden waren. Die Eichmann zur Last gelegten Taten seien zudem âacts of stateâ gewesen, also Hoheitsakte des Deutschen Reiches, die vĂślkerrechtlich der Jurisdiktion eines fremden Staates nicht unterworfen seien und fĂźr die Eichmann auch persĂśnlich vor einem ausländischen Gericht nicht belangt werden kĂśnne. Der Verteidiger rĂźgte, dass die israelische Regierung Eichmann ohne die Zustimmung Argentiniens nach Israel habe verschleppen lassen, und bezweifelte, dass jĂźdische Richter ihm gegenĂźber die erforderliche Unbefangenheit aufbringen kĂśnnten.
Das Gericht wies diese Einwände in beiden Instanzen zurĂźck und berief sich auf das so genannte Weltrechtsprinzip. Nach diesem kĂśnnen schwere Menschenrechtsverletzungen wie VĂślkermord auch von einem Gericht auĂerhalb des eigentlichen Tatbereichs geahndet werden â in diesem Fall dem Staat Israel. Nachdem auf dieser Grundlage die NĂźrnberger Prozesse von den Alliierten gefĂźhrt worden waren, war es demnach nun an Israel, entsprechend die Aburteilung eines der Hauptverbrecher des Nationalsozialismus zu betreiben.
Ein allgemeines RĂźckwirkungsverbot sei im VĂślkerrecht nicht anerkannt. Die Eichmann zur Last gelegten Verbrechen seien im Ăbrigen ein so schwerwiegender VerstoĂ gegen die universellen Grundsätze der Menschlichkeit, dass er nicht von deren Straflosigkeit habe ausgehen kĂśnnen. Ebenso wenig kĂśnnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit als vermeintliche Hoheitsakte den Schutz staatlicher Souveränität und damit Straflosigkeit beanspruchen.
Es stelle auch kein Strafverfolgungshindernis dar, dass Eichmann gegen seinen Willen von Argentinien nach Israel gebracht worden war. Nach damals geltender Rechtsauffassung konnte ein Angeklagter den Umstand, von einem Land, in dem er sich aufgehalten hatte, in ein anderes Land, das ihn strafrechtlich belangen wollte, entfĂźhrt worden zu sein, nicht als Verletzung eines eigenen, subjektiven Rechts geltend machen. Vielmehr wurde dieses Vorgehen allein als Verletzung der Souveränität des Landes, in dem sich der Ergriffene aufgehalten hatte, angesehen. Nur dieses konnte bei dem Land, in das die Person entfĂźhrt worden war, intervenieren. So hatte es Argentinien durch die Anrufung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die anschlieĂende gĂźtliche Streitbeilegung mit Israel auch getan. Der vĂślkerrechtliche Grundsatz male captus bene detentus (zu Unrecht gefangen, zu Recht inhaftiert) war seinerzeit international anerkannt, wird inzwischen aber in Frage gestellt.cite-ref-8[8]cite-ref-9[9]cite-ref-10[10]
Der Prozess
Beweisaufnahme
Das Hauptverfahren im Prozess gegen Adolf Eichmann begann am 11. April 1961 im Haus des Volkes (hebräisch ××ת ××˘× Beit Ha'am) (heute Gerard Behar Center, hebräisch ×ר×× ×'ר×ר ××ר) im Zentrum Jerusalems. Vorsitzender Richter war Moshe Landau, die Beisitzer waren Benjamin Halevi und Yitzhak Raveh. Es gab keine Geschworenen.
Um die Verhandlung zu dokumentieren, erhielt die US-amerikanische Produktionsfirma Capital Cities Broadcasting Corporation die exklusive Drehgenehmigung im Gerichtssaal.cite-ref-11[11]
Als einziger Gerichtszeichner wurde Miron Sima zugelassen, dessen Bilder und Zeichnungen von dem Prozess Weltruhm erlangten.cite-ref-12[12]
Beweismittel waren rund 100 Zeugen, die meisten von ihnen Ăberlebende des Holocaust. Unter ihnen waren beispielsweise der Vater von Herschel Grynszpan, Repräsentanten der ehemaligen Reichsvereinigung der Juden in Deutschland sowie AngehĂśrige des bewaffneten jĂźdischen Widerstands wie der PartisanenfĂźhrer Abba Kovner oder Jitzhak Zuckerman, der am Aufstand im Warschauer Ghetto beteiligt gewesen war. FĂźr die Verteidigung wurden diverse eidesstattlich versicherte Zeugenaussagen verlesen wie die von Erich von dem Bach-Zelewski, Richard Baer, Kurt Becher, Theodor Horst Grell, Wilhelm HĂśttl, Walter Huppenkothen, Hans JĂźttner, Herbert Kappler, Hermann Krumey, Max Merten, Franz Novak, Franz Alfred Six, Alfred Slawik, Eberhard von Thadden, Edmund Veesenmayer und Otto Winkelmann. Diese Zeugen waren nicht persĂśnlich erschienen, da sie befĂźrchtet hatten, in Israel ebenso wie Eichmann selbst strafrechtlich belangt zu werden.
Ebenso wurden Zeugenaussagen der bereits verurteilten und hingerichteten Rudolf HÜà und Dieter Wisliceny miteinbezogen. Eine von Alois Brunner verfasste Erklärung zugunsten Eichmanns wurde von der Verteidigung nicht eingebracht.cite-ref-stangneth-13-0[13] AuĂerdem wurde der Sachverständige Gustave M. Gilbert gehĂśrt.
Der Kommentator der NĂźrnberger Rassegesetze und Chef des Bundeskanzleramts Hans Globke wurde nicht als Zeuge geladen, was im Jahr 1963 zum Globke-Prozess vor dem Obersten Gericht der DDR fĂźhrte.cite-ref-14[14]cite-ref-15[15] Ebenso wenig waren Eichmanns Exil in Argentinien nach 1945, die Zusammenarbeit der deutschen Konzerne mit den Nazis oder die SS- und Gestapoleute, die in der Bundesrepublik Deutschland immer noch hohe Posten bekleideten, Gegenstand der Beweisaufnahme.cite-ref-16[16]
Eichmann selbst verteidigte sich während des gesamten Prozesses immer wieder mit der BegrĂźndung, er habe nur auf Befehle hin nach dem so genannten FĂźhrerprinzip gehandelt und sich somit nicht im juristischen Sinne schuldig gemacht. Auch sei er nie direkt an der Ermordung oder Deportation von Menschen beteiligt gewesen, sondern habe lediglich als âRädchen im Systemâ Befehle weitergegeben. In einer Tonbandaufnahme vor seiner EntfĂźhrung aus Argentinien hatte er sich dagegen noch ganz anders gegenĂźber alten Nazis geäuĂert: âIch bereue gar nichts. [âŚ] Ich krieche nicht zu Kreuze.â Er bedauerte darin, nicht 11 oder 12 Millionen Juden in die Vernichtungslager geschickt zu haben. Er empfand sich daher als Versager im nationalsozialistischen System.cite-ref-17[17] Die Tondokumente und Abschriften der von Willem Sassen und Dr. Ernst Chlan, alias Dr. Langer,cite-ref-18[18] mit Eichmann in Argentinien gefĂźhrten Interviews wurden zwar nicht in Gänze als Urkundsbeweis der Anklage zugelassen,cite-ref-19[19] von Eichmann eigenhändig redigierte AuszĂźge konnten ihm im KreuzverhĂśr aber vorgehalten und so als Bestandteil seiner Zeugenaussage in den Prozess eingefĂźhrt werden.cite-ref-20[20]
In einem Kasten aus Panzerglas vor Angriffen geschßtzt, gestand der Angeklagte letztlich ein, dass es sich bei dem Judenmord um eines der schwersten Verbrechen in der Menschheitsgeschichte handle, fßr das er selbst jedoch in keiner Weise verantwortlich sei. Er betonte in seinem Schlusswort, nur auf Befehl gehandelt zu haben. Hätte man ihn aufgefordert, selbst Morde zu begehen, hätte er sich diesem Befehl nur durch Selbstmord entziehen kÜnnen.
Robert Servatius beantragte in seinem Plädoyer, das Verfahren einzustellen und Eichmann auĂer Verfolgung zu setzen, da die Eichmann vorgeworfenen Taten nach dem Recht Argentiniens, aus dem Eichmann nach Israel entfĂźhrt worden war, bereits verjährt gewesen seien.cite-ref-21[21]cite-ref-22[22]cite-ref-23[23]
Am 14. August 1961 vertagte sich das Gericht mit der AnkĂźndigung, sein Urteil nicht vor November 1961 zu verkĂźnden.
Urteil
Die Verlesung des Urteils begann am 11. Dezember 1961 und endete am 15. Dezember 1961, dem 121. Sitzungstag, mit dem Ausspruch der Todesstrafe.cite-ref-24[24] Der Schuldspruch und das StrafmaĂ beruhten sowohl auf Eichmanns ungebrochenem und von ihm selbst so bezeichneten Antijudaismus als auch seinen Funktionen und seinen tatsächlichen Befugnissen als Referatsleiter fĂźr âJudenangelegenheitenâ im Reichssicherheitshauptamt, die Ăźber seinen offiziellen Rang als ObersturmbannfĂźhrer und die formellen Geschäftsverteilungspläne weit hinausgingen. Das Gericht war Ăźberzeugt, dass Eichmann keinen Gewissenskonflikt empfunden, sondern sich die ihm erteilten Befehle zu eigen gemacht und stets aus innerer Ăberzeugung ausgefĂźhrt hatte. Zudem hatte er sich auch eigene Befehlsgewalt angemaĂt. Deshalb konnte er sich nicht strafmildernd darauf berufen, auf hĂśheren Befehl gehandelt zu haben (Befehlsnotstand).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussagen von ehemaligen Mitarbeitern Eichmanns wie Dieter Wisliceny oder der von Josef LĂśwenherz fĂźr den Prozess zusammengestellten schriftlichen Erklärung,cite-ref-25[25] kam Eichmann eine fĂźhrende Rolle bei der Planung, Organisation, AusfĂźhrung und Ăberwachung des Holocaust zu, nicht nur bei der Deportation und Ermordung der ungarischen Juden im Jahr 1944 durch das Sonderkommando Eichmann. Dies ergab sich auch aus vielen erhaltenen Dokumenten, wie Besprechungsprotokollen, dienstlicher Korrespondenz, von Eichmann unterzeichneten Deportationsbefehlen oder Statistiken Ăźber von Eichmann veranlasste Transporte (Korherr-Bericht), mit denen Generalstaatsanwalt Hausner ihn im KreuzverhĂśr konfrontiert hatte. AuĂerdem war Eichmann durch die Aussagen von Hermann GĂśring, Ernst Kaltenbrunner, Hans Frank und Joachim von Ribbentrop im NĂźrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher schwer belastet worden. Danach war Eichmann als enger Vertrauter von Heinrich Himmler und Reinhard Heydrich die treibende Kraft bei der EndlĂśsung der Judenfrage, die er âso schnell wie mĂśglichâ erledigen wollte.
Nach dem Urteil
Bestätigung des Urteils
Eichmann und sein Anwalt legten am 17. Dezember Revision zum israelischen Obersten Gericht ein (Adolf Eichmann v. The Attorney General, Criminal Appeal No. 336/61). Nach sechs Sitzungen bestätigte das fßnfkÜpfige Richterkollegium unter Vorsitz des damaligen Gerichtspräsidenten Jitzchak Olshan am 29. Mai 1962 das Urteil des Bezirksgerichts.cite-ref-26[26]
Gnadengesuche
Ebenfalls am 29. Mai richtete Eichmann ein Gnadengesuch an den israelischen Präsidenten Jizchak Ben Zwi, in dem er erneut bekräftigte, dass eine Grenze zu ziehen sei âzwischen den verantwortlichen FĂźhrern und den Personen, die, wie ich, lediglich Instrument der FĂźhrung sein mussten. Ich war kein verantwortlicher FĂźhrer und fĂźhle mich daher nicht schuldig.âcite-ref-27[27] Daneben hatten auch Eichmanns Verteidiger Robert Servatius, seine Ehefrau Vera, seine Geschwister Robert, Emil Rudolf, Otto und Friedrich Eichmann sowie Irmgard MĂźllner,cite-ref-28[28]cite-ref-29[29] auĂerdem der jĂźdische Religionswissenschaftler Martin Buber darum ersucht, das Todesurteil nicht zu vollstrecken. Ben Zwi jedoch lehnte alle Gnadengesuche ab.cite-ref-30[30]
Vollstreckung
In der Nacht zum 1. Juni 1962 wurde Eichmann gehängt. Eichmanns Leichnam wurde verbrannt und die Asche auĂerhalb der israelischen Hoheitsgewässer ins Mittelmeer gestreut, um zu verhindern, dass sein Grab zur Gedenkstätte wĂźrde.
Adolf Eichmann und John Demjanjuk waren die einzigen Nationalsozialisten, die jemals in Israel vor Gericht gebracht und von der israelischen Justiz zum Tode verurteilt wurden. Demjanjuk wurde jedoch 1993 im Berufungsverfahren freigesprochen. Seit der Staatsgrßndung Israels wurden nur zwei Angeklagte in Israel hingerichtet: Meir Tobianski als vermeintlicher Verräter am 30. Juni 1948 (sechs Wochen nach der Staatsgrßndung, er wurde postum rehabilitiert) und Adolf Eichmann. Fßr andere Straftaten als Verbrechen gegen das jßdische Volk, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sieht das israelische Recht keine Todesstrafe vor (siehe Todesstrafe in Israel).
Rezeption
In- und Ausland
Der Prozess gegen Eichmann erregte internationales Aufsehen und wurde weltweit mit groĂem Interesse von den Medien verfolgt, insbesondere aber in Deutschland und Israel, da er die planmäĂige TĂśtung der europäischen Juden erstmals in das Ăśffentliche Bewusstsein rief.cite-ref-32[32] Bis zu 38 Länder und 80 % der damals mĂśglichen Zuschauer verfolgten laut dem verantwortlichen Filmproduzenten Milton Fruchtman den Prozess. Wenn auch seine schwere Schuld unumstritten war, so eignete sich der unscheinbare Adolf Eichmann wenig, um den Mord an 6 Millionen Juden zu erklären. DafĂźr wurde seit dem ersten Frankfurter Auschwitzprozess (1963â1965) der Begriff Schreibtischtäter Ăźblich.cite-ref-christoph-jahr-33-0[33]
Der Eichmann-Prozess fĂźhrte dazu, dass die Verfolgung von NS-Tätern in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert wurde, zum Beispiel bei der Vorbereitung des Majdanek-Prozesses in DĂźsseldorf (1975â1981). Die NS-Vergangenheit wurde auch Thema im deutschen und israelischen Schulunterricht und stieĂ eine intensive wissenschaftliche Erforschung an. Der Eichmann-Prozess und ähnliche Verfahren sollen bis in die Gegenwartcite-ref-34[34] an den systematischen Massenmord erinnern und einer Verdrängung und Leugnung des Holocaust entgegenwirken.cite-ref-35[35]
Zu Meinungsverschiedenheiten fĂźhrten in der internationalen wie der israelischen Presse, dass der Prozess in einem umgebauten Theater (Beit Haâam, bedeutet so viel wie Gemeinschaftshaus) stattfand, und seine ungewĂśhnliche Inszenierung, zum Beispiel die Unterbringung Eichmanns in einem Glaskasten und die hinter TĂźchern versteckten Kameras, die â im Gegensatz zu bis dahin Ăźblicher Praxis â das Publikum das Geschehen im Saal live mitverfolgen lieĂen. Auch erfolgte die redaktionelle Auswahl der international ausgestrahlten Szenen durch eine einzige US-amerikanische Filmfirma, Capital Cities Broadcasting Corporation.
Die Bilder und Tonaufnahmen des Eichmann-Prozessescite-ref-36[36] wurden zu Ikonen des Holocaust. Viele Dokumentationen griffen auf die vom damaligen Filmteam gewählten Zooms, Ausschnitte und Perspektiven zurßck. Der Eichmann-Prozess, seine Zitate und Bilder läuteten eine Wende in der westdeutschen Vergangenheitsbetrachtung ein. Er fßhrte zu neuem Interesse und zum Ende der bis dahin in Westdeutschland vorherrschenden Verdrängung in Bezug auf die Judenvernichtung.
Das Urteil des israelischen Supreme Court war wegen seiner ausfßhrlichen juristischen Begrßndung wegweisend fßr die weitere Entwicklung des VÜlkerstrafrechts. So sind in den meisten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen inzwischen nationale Gerichte fßr die Ahndung von VÜlkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter zuständig, auch wenn die Tat von fremden StaatsangehÜrigen und im Ausland begangen wurde. Die nationalen Gerichte bearbeiten weitaus mehr Verfahren als der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Die wenigsten nationalen Verfahren enden allerdings mit einer Verurteilung.cite-ref-37[37] Beispielhaft hierfßr ist das Strafverfahren gegen den frßheren chilenischen Diktator Augusto Pinochet.
Hannah Arendt
In ihrem Buch Eichmann in Jerusalem berichtet die jĂźdische Politologin Hannah Arendt vom Prozess gegen Eichmann.
Bekannt wurde ihre VerĂśffentlichung von 1963 vor allem durch ihre Beurteilungen Eichmanns selbst, den sie, wenn auch als âgrĂśĂten Verbrecher seiner Zeitâ, so dennoch als âHanswurstâ beschreibt. Sie prägt den Begriff âBanalität des BĂśsenâ, den ihr Buch zugleich als Untertitel trägt. Das grĂśĂte Missverständnis des Buches besteht in der Deutung, Arendt habe Eichmann lediglich als Befehlsempfänger gesehen. Arendt beschreibt Eichmann als tätigen Menschen, als einen, der mit viel Eifer und Einfallsreichtum die Vernichtung der europäischen Juden vorantrieb. Er organisierte und trieb voran, getragen von seiner âIdeologie der Sachlichkeitâ, immer das vermeintliche âGesetz des FĂźhrersâ verfolgend.cite-ref-38[38] Insofern sei er wie die meisten Nationalsozialisten ein vĂśllig durchschnittlicher Mensch gewesen, woraus viele Leser den Schluss zogen, jeder Mensch sei in entsprechenden Situationen zu solchen Gräueltaten bereit, was Arendt verneinte. Der stellvertretende Ankläger Gabriel Bach wirft Arendt vor, Fakten aus dem Prozess falsch dargestellt zu haben. So habe sie ignoriert, dass âEichmann Hitlers Befehl hinterging, um noch mehr Juden zu ermordenâ.cite-ref-39[39]
Sie stieĂ mit ihren VerĂśffentlichungen nicht nur in der jĂźdischen Welt auf Ablehnung. Das Buch und die 1965 gehaltene Vorlesungsreihe Ăber das BĂśse sind bis heute Teil der internationalen Diskussion Ăźber den Prozess.
Prozessakten
Das israelische Nationalarchiv hat zum 80. Jahrestag der Befreiung des NS-Vernichtungslagers Auschwitz im Januar 2025 380.000 Seiten Prozessakten online gestellt.cite-ref-40[40]
Literatur
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⢠Wolfgang Benz (u. a., Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Mßnchen 1998.
⢠David Cesarani: Adolf Eichmann. BĂźrokrat und MassenmĂśrder. Ăbers. Klaus-Dieter Schmidt. Propyläen, Berlin 2004, ISBN 3-549-07186-8.
⢠Nathan Cohen: Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess. Frankfurt am Main, 1963.
⢠Christian Ernst und Patrick Eser (Hrsg.): Der Fall Eichmann transnational. Gesellschaftliche und kulturelle Wirkungen in Deutschland, Israel und Sßdamerika. De Gruyter, Berlin 2024, ISBN 978-3-111-07727-7.
⢠Raphael Gross: Eichmann-Prozess. In: Dan Diner (Hrsg.): Enzyklopädie jĂźdischer Geschichte und Kultur (EJGK). Band 2: CoâHa. Metzler, Stuttgart/Weimar 2012, ISBN 978-3-476-02502-9, S. 186â191.
⢠Christina GroĂe: Der Eichmann-ProzeĂ zwischen Recht und Politik. Frankfurt 1995, ISBN 3-631-46673-0.
⢠Lisa Hauff: Die Richter im Eichmann-Prozess. In: Werner Renz (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften. Frankfurt a. M. 2012, ISBN 978-3-593-39750-4.
⢠Gideon Hausner: Gerechtigkeit in Jerusalem. Ăbersetzung Peter de Mendelssohn. MĂźnchen : Kindler, 1967.
⢠Raul Hilberg: Eichmann war nicht banal. In: Die Welt. 28. August 1999.
⢠Karl Jaspers zum Eichmann-Prozess. Ein Gespräch mit Luc Bondy. In: Der Monat. Jg. 13, 1961, Heft 152, S. 15â19.
⢠Peter Krause: Der Eichmann-Prozess in der deutschen Presse. Frankfurt 2002, ISBN 3-593-37001-8, books.google.de.
⢠Friedrich Arnold Krummacher (Red.): Die Kontroverse. Hannah Arendt, Eichmann und die Juden. Mßnchen : Nymphenburger Verl.-Handl., 1964.
⢠Hans Lamm (Hrsg.): Der Eichmann-Prozeà in der deutschen Üffentlichen Meinung. Eine Dokumentensammlung. Frankfurt am Main : Ner-Tamid, 1961.
⢠Jochen von Lang (Hrsg.): Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen VerhÜre. Wien 1991.
⢠Avner W. Less (Hrsg.): Schuldig. Das Urteil gegen Adolf Eichmann. Frankfurt 1987, ISBN 3-610-08432-4.
⢠Deborah Lipstadt: The Eichmann Trial. New York 2011.
⢠Harry Mulisch: Strafsache 40/61. Eine Reportage ßber den Eichmann-Prozess. Berlin 1987, ISBN 3-7466-8016-6.
⢠Bernd Nellessen: Der Prozeà von Jerusalem. Ein Dokument. Dßsseldorf / Wien 1964.
⢠Moshe Pearlman: Die Festnahme des Adolf Eichmann. Aus dem Englischen von Margaret Carroux & Lis Leonard. Frankfurt 1961.
⢠Werner Renz (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften. Campus, Frankfurt a. M. 2012, ISBN 978-3-593-39750-4.
⢠Yosal Rogat: The Eichmann Trial and the Rule of Law. Santa Barbara (CA): Center for the Study of Democratic Institutions, 1961 (44 S.). Online-Version: https://hdl.handle.net/2027/mdp.39015042766447.
⢠Robert Servatius: Verteidigung Adolf Eichmann, Plädoyer von Robert Servatius. Verlag Ferd. Harrach, Bad Kreuznach 1961.
⢠Dov B. Schmorak (Hrsg.): Sieben sagen aus. Zeugen im Eichmann-ProzeĂ. Einleitung Peter Schier-Gribowoski. Berlin 1962.
⢠Dov B. Schmorak (Hrsg.): Der Eichmann-ProzeĂ. Dargestellt anhand der in NĂźrnberg und in Jerusalem vorgelegten Dokumente und Gerichtsprotokolle. Wien 1964.
⢠The trial of Adolf Eichmann. Record of proceedings in the District Court of Jerusalem. State of Israel, Ministry of Justice, Jerusalem 1992â1995; mehrbändiges Werk.
⢠Christian Volk: Urteilen in dunklen Zeiten. Eine neue Lesart von H. Arendts âBanalität des BĂśsenâ. Berlin 2005, ISBN 3-936872-54-6.
⢠Marc Volovici: The Language of Eichmann in Jerusalem. Nazi German and Other Forms of German in the 1961 Trial. In: Zeithistorische Forschungen 20 (2023), S. 247â271.
⢠Irmtrud Wojak: Eichmanns Memoiren. Ein kritischer Essay. Frankfurt 2001, ISBN 3-593-36381-X.
⢠Hanna Yablonka: The State of Israel vs Adolf Eichmann. New York, 2004.
⢠Adolf Eichmann vor Gericht. Der Prozess in Jerusalem. Mit Beiträgen von Bettina Stangneth, Ruth Bettina Birn, Willi Winkler, u. a. In: Fritz Bauer Institut (Hrsg.): Einsicht. Bulletin des Fritz Bauer Instituts. Frßhjahr 2011, Nr. 05, 2011, ISSN 1868-4211 (fritz-bauer-institut.de [PDF; 4,4 MB; abgerufen am 15. November 2011]).
⢠Der Eichmann-Prozess-Kanal. Yad Vashem und das israelische Staatsarchiv haben Videos von der Verhandlung hochgeladen. In: Jßdische Allgemeine. 13. April 2011. Abgerufen am 25. Januar 2015.
Filme
⢠Der Eichmann Prozess, franzÜsischer Fernsehdokumentarfilm aus dem Jahr 1997/2011 von MichaÍl Prazan mit Originalaufnahmen des Prozesses.cite-ref-41[41]
⢠Eichmann, ungarisch-britische Coproduktion von 2007
⢠Der Fall Eichmann, britischer Film aus dem Jahr 2015 ßber die verantwortliche Filmproduktion (The Eichmann Show in der englischsprachigen Wikipedia)
⢠Operation Finale, amerikanisches historisches Filmdrama von Chris Weitz aus dem Jahr 2018
⢠Youtube-Kanal mit Kameraaufnahmen des Prozesses; betrieben von der Gedenkstätte Yad Vashem und dem israelischen Zentralarchiv.
⢠Eine Epoche vor Gericht. Sonderberichterstattung des deutschen Fernsehens ßber den Eichmann-Prozess in Jerusalem. Regie: Joachim Besser, Peter Schier-Gribowsky, GÜsta von Uexkßll, Norddeutscher Rundfunk 1961. Bayerischer Rundfunk, 2021, 485 Min. (Link zur ARD-Mediathek).
⢠Operation Eichmann (1961), US-Kinofilmcite-ref-42[42]
⢠Erscheinungsform Mensch: Adolf Eichmann. Deutscher Dokumentarfilm, 1979.
Weblinks
Commons
: Eichmann-Prozess
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Eichmann-Prozess
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
⢠Eichmanns Aufzeichnungen âGĂśtzenâ â geschrieben in der Haft in Israel
⢠The National Security Archive: Uncovering the Architect of the Holocaust: The CIA Names File on Adolf Eichmann CIA-Dossier Adolf Eichmann (englisch)
⢠The Nizkor Project: The Trial Of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem Transkript des gesamten Prozesses (englisch)
⢠Prozessdokumente und Urteil im Eichmann-Prozess in der Legal Tools â Datenbank des Internationalen Strafgerichtshofs
⢠Mit mir stehen sechs Millionen Ankläger. 50. Jahrestag des Eichmann-Prozesses in Jerusalem. Materialsammlung und Dokumentation der Gedenkstätte Yad Vashem
⢠The Eichmann Trial - Documentation at the ISA (Prozessakten des Eichmann-Prozesses).
Audio
⢠Der Eichmann-Prozess 1961 In: Zeitblende von Schweizer Radio und Fernsehen vom 16. April 2011 (Audio)
Einzelnachweise
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cite-note-44. â Eichmann: Wer zahlt? Der Spiegel, 18. Oktober 1960.
cite-note-55. â Werner Renz: NS-Verbrechen und Justiz. Eine EinfĂźhrung. In: Werner Renz (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften. Campus, Frankfurt a. M. 2012, S. 27 f.
cite-note-66. â Willi Winkler: Adolf Eichmann und seine Verteidiger. Ein kleiner Nachtrag zur Rechtsgeschichte. In: Adolf Eichmann vor Gericht. Der Prozess in Jerusalem. Einsicht 05. Bulletin des Fritz Bauer Instituts. Frankfurt/M. 2011, S. 33 ff. PDF, abgerufen am 2. Mai 2021.
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